
Gutachten oder Einschätzung?
Nicht jede Immobilie in Wiesbaden braucht ein Verkehrswertgutachten für 2.000 Euro. Wir sagen Ihnen kostenlos, ob in Ihrem Fall eine Einschätzung genügt oder ob Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen brauchen.
Wenn mehrere Erben ein Haus übernehmen, entsteht fast immer dieselbe Frage: Was ist es wert, wenn einer die anderen auszahlen will? Solange die Zahl von einer Partei kommt, zweifelt die andere sie an — und aus einer Erbschaft wird ein Streit, der Jahre dauert.
Ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen ist hier meist die günstigste Lösung, obwohl es Geld kostet: Es schafft eine Zahl, die niemand einseitig bestreiten kann. Was beim Verkauf einer geerbten Immobilie sonst noch zu klären ist, steht unter geerbte Immobilie verkaufen.
Sie verkaufen freiwillig an einen fremden Käufer. Sie wollen wissen, ob sich ein Verkauf überhaupt lohnt. Sie vergleichen, ob das Angebot eines Interessenten realistisch ist. Sie planen mittelfristig und wollen eine Größenordnung.
Es geht um Erbteilung, Pflichtteil oder Zugewinnausgleich. Das Finanzamt fordert einen Nachweis. Ein Gericht ist beteiligt. Sie verkaufen an einen Angehörigen und wollen den Verdacht einer verdeckten Schenkung ausräumen. Ein Betreuungsgericht muss zustimmen.
Vom Auftrag bis zum fertigen Gutachten vergehen üblicherweise drei bis sechs Wochen. Den größten Teil davon macht nicht das Schreiben aus, sondern die Beschaffung der Unterlagen: Grundbuchauszug, Flurkarte, Bauakte aus dem Bauaktenarchiv, bei Wohnungen die Teilungserklärung. Wer diese Papiere schon hat, verkürzt den Vorgang um Wochen.
Zum Ortstermin sollte jemand dabei sein, der das Objekt kennt und Fragen zu Modernisierungen beantworten kann — wann wurde das Dach gedeckt, wann die Heizung getauscht, wann die Fenster erneuert. Diese Angaben gehen unmittelbar in die Restnutzungsdauer und damit in den Wert ein. Sind sie nicht belegbar, muss der Sachverständige vorsichtig schätzen, und vorsichtig heißt in der Regel niedriger.
Ein vollständiges Gutachten umfasst typischerweise 30 bis 60 Seiten: Beschreibung von Grundstück und Gebäude, Auszüge aus Grundbuch und Baulastenverzeichnis, Ortstermin mit Fotos, Angaben zum Zustand und zur Restnutzungsdauer, die Herleitung über eines oder mehrere Verfahren nach ImmoWertV, die verwendeten Daten des Gutachterausschusses und eine nachvollziehbare Begründung des Ergebnisses.
Entscheidend ist der letzte Punkt. Ein Gutachten, dessen Rechenweg Sie nicht nachvollziehen können, nützt Ihnen im Streitfall wenig — denn genau dort wird die Gegenseite ansetzen.
Immer dann, wenn die Zahl gegenüber Dritten bestehen muss: bei Erbauseinandersetzung und Pflichtteilsansprüchen, bei Scheidung und Zugewinnausgleich, gegenüber dem Finanzamt bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer, vor Gericht, bei Zwangsversteigerungen und bei Verkäufen aus einer Betreuung oder Vormundschaft. Für einen normalen Verkauf unter Privatleuten brauchen Sie keines.
Für ein Einfamilienhaus liegen die Kosten meist zwischen 1.500 und 3.500 €, abhängig von Objekt und Umfang. Ein Kurzgutachten ohne Gerichtsfestigkeit ist deutlich günstiger, wird aber vom Finanzamt und vor Gericht in der Regel nicht anerkannt. Fragen Sie vorher, wofür Sie das Gutachten brauchen — davon hängt ab, welche Form genügt.
Die höchste Anerkennung haben von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige; ihre Gutachten werden von Gerichten und Finanzämtern regelmäßig anerkannt. Daneben gibt es nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige. Die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ allein ist nicht geschützt — jeder darf sich so nennen. Fragen Sie deshalb konkret nach der Bestellung oder Zertifizierung.
Nein. Ein Makler ermittelt einen marktgerechten Angebotspreis, um zu verkaufen. Ein Sachverständiger ermittelt den Verkehrswert nach § 194 BauGB und haftet dafür. Beides kann zum selben Ergebnis kommen, hat aber unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Rechtsfolgen.
Unsere Einschätzung ordnet Ihre Immobilie am Markt ein und hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob und zu welchem Preis Sie verkaufen. Sie ist keine gutachterliche Stellungnahme, hat keine Beweiskraft vor Gericht und wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Wenn Ihr Fall ein Gutachten verlangt, sagen wir Ihnen das.
Vier Angaben genügen. Wir melden uns telefonisch und ordnen Ihre Immobilie anhand des Bodenrichtwerts Ihres Stadtteils ein.
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